Satzung

Satzung Verein Associata-Assistenzhunde e.V.

Datum 04. November 2016


§ 1) Name,

       Sitz,

       Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Associata-Assistenzhunde e.V.

Er hat seinen Sitz in 19406 Sternberg-Zülow .

Die Anerkennung als gemeinnützig wird durch den Vorstand beantragt.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2) Vereinszweck


Grundgedanke unseres gemeinsamen Arbeitens und Strebens ist die Idee, dass jeder Mensch – egal welcher Herkunft, welchen Alters, ob gesund oder krank, ob mit oder ohne Behinderung - das Recht hat, sich frei zu entfalten, sich zu bilden und das Leben nach seinen individuellen Möglichkeiten selbstbestimmt zu gestalten.Geleitet wird die Arbeit des Vereins von Artikel 1 Grundgesetz: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ und der UN-Behindertenrechtskonvention: „Inklusion -  Gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am gesellschaftlichen Leben“


Zweck des Vereins ist:


2.1. Die Versorgung, Unterhaltung und Förderung behinderter, von Behinderung bedrohter oder schwerkranker/chronisch kranker Menschen durch einen Assistenzhund mittels Spenden.


2.2. Gefördert werden soll die Verwirklichung von Inklusion und damit die uneingeschränkte Teilhabe am sozialen Leben von behinderten, von Behinderung bedrohter und schwerkranker/chronisch kranker Menschen durch einen Assistenzhund. Dies schließt auch die Begleitung Betroffener bei Terminen in Institutionen und Behörden ein.


2.3. Unterstützt werden soll die Kommunikation zwischen behinderten und nichtbehinderten Menschen.


2.4. Gefördert werden sollen Bewusstsein und Akzeptanz in der Bevölkerung für die Bedeutung eines Assistenzhundes betroffener Menschen mittels Öffentlichkeitsarbeit . Hierzu zählt auch die Durchführung diesem Zweck dienender Veranstaltungen.


Hierzu zählt auch der Erwerb eines Objektes bzw. seine Bereitstellung und Herrichtung als Begegnungsraums zum Austausch Betroffener untereinander, mit Trainern und mit der Öffentlichkeit.


2.5. Erhöht werden soll die Selbstbestimmtheit von behinderten, von Behinderung bedrohter oder schwerkranker/chronisch kranker Menschen im Alltag durch      einen Assistenzhund, um so die Unabhängigkeit von Betreuungspersonal und Familienmitgliedern zu ermöglichen oder zu erhöhen.


2.6. Der Verein unterstützt Betroffene dabei, durch eigene Erlöse aus dem Verkauf von Kunst- und kunsthandwerklichen Objekten einen Teil der Ausbildungs-kosten eines Assistenzhundes selbst aufzubringen. Hierfür stellt der Verein Räumlichkeiten für Ausstellungen zur Verfügung, übernimmt die Vermittlung und die Abwicklung von Kaufgeschäften ohne  eigenwirtschaftlichen Nutzen.


2.7. Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Initiativen, mit Selbsthilfeorganisationen, Kommunen und andere Träger an, um die Anerkennung von Assistenzhunden als Hilfsmittel zu erreichen.


2.8. Der Verein strebt ein bundesweit rechtlich verankertes Zutrittsrecht für alle geprüften  Assistenzhunde an.


2.9. Der Verein setzt sich für bundesweit einheitlich geregelte Ausbildungsstandards, sowie für ebenfalls bundesweit einheitliche Abschlussprüfungen für Teams: Mensch-Assistenzhund ein.



§ 3) Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbständig und selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 4) Mitgliedschaft


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts im In- und Ausland werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss.


Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausge-schlossen werden. Vor dem Austritt ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.



§ 5) Organe


Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung



§ 6) Der Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei Mitgliedern. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung berechtigt. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


Aufgaben des Vorstandes:


6.1. Vertretung des Vereins gemäß Satzung

6.2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

6.3. Erstellung des Jahresberichtes

6.4. Einberufung der Mitgliederversammlung

6.5. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.

Beschlüsse werden protokolliert, vom Schriftführer unterzeichnet und den Mitgliedern zugeleitet.



§ 7)  Die Mitgliederversammlung


Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Die Mitgliederversammlung ist nach fristgerechter Einladung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:


7.1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,

7.2. Wahl des Vorstandes

7.3. Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

7.4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

7.5. Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

7.6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit

7.7. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch schriftliche Bevollmächtigung ausgeübt werden.

7.8. Über die  Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§ 8) Mitgliedsbeiträge


Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Jedem Mitglied steht es frei, nach eigenem Ermessen den Mindestbeitrag zu erhöhen. Über eine beitragsfrei gestellte Mitgliedschaft, befristet oder dauerhaft, entscheidet der Vorstand.



§ 9) Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Autismus Mecklenburg-Vorpommern e.V.  in 18258 Schwaan zwecks Verwendung unmittelbar und ausschließlich für mildtätige Zwecke.



§ 10) Inkrafttreten


Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft



Datum: 04. November 2016